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   BFH, 05.03.2020 - VIII B 118/19   

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https://dejure.org/2020,14550
BFH, 05.03.2020 - VIII B 118/19 (https://dejure.org/2020,14550)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2020 - VIII B 118/19 (https://dejure.org/2020,14550)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2020 - VIII B 118/19 (https://dejure.org/2020,14550)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 32d Abs. 6 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Unterbleibens einer Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG mangels Darlegung einer abstrakt wählbaren Rechtsfrage

  • rewis.io

    Konkretisierung einer abstrakten Rechtsfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Unterbleibens einer Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG mangels Darlegung einer abstrakt wählbaren Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de

    Konkretisierung einer abstrakten Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16

    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung

    Auszug aus BFH, 05.03.2020 - VIII B 118/19
    Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 13).

    Ob ein Beteiligter grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine vom Finanzgericht (FG) zu entscheidende Tatfrage (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 763, Rz 10, m.w.N.).

  • BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16

    Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine

    Auszug aus BFH, 05.03.2020 - VIII B 118/19
    Keine abstrakte Rechtsfrage ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (vgl. z.B. zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, BFH-Beschluss vom 21.09.2016 - VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation

    Auszug aus BFH, 05.03.2020 - VIII B 118/19
    aa) Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren abstrakten Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 13).
  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Auszug aus BFH, 05.03.2020 - VIII B 118/19
    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 06.02.2014 - II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 15).
  • BFH, 29.10.2020 - VIII B 54/20

    Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge in der

    b) Die Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, dass die Kläger eine hinreichend bestimmte, im Allgemeininteresse liegende, klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage aufwerfen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 13; vom 05.03.2020 - VIII B 118/19, BFH/NV 2020, 780, Rz 8).
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